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Impfun­gen in Deutsch­land: Wer trägt die Kosten?

Veröffentlicht am: 14.07.2022

Lesezeit: 2 Minuten

Für die Kostenübernahme von Schutzimpfungen kommen hierzulande verschiedene Träger in Frage: Gesetzliche Krankenkassen, öffentlicher Gesundheitsdienst, der Geimpfte selbst.

Im Jahr 2007 ist neu geregelt worden, welche Impfungen als Pflichtleistung von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Grundlage hierfür ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) herausgegebene Schutzimpfungsrichtlinie. Darüber hinaus können die Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzung die Kostenübernahme auch für Schutzimpfungen vorsehen, die nicht Bestandteil der Schutzimpfungsrichtlinie sind.
 

Die folgenden Impfungen gehören zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen:
  • Standardimpfung

  • Auffrischimpfung

  • Indikationsimpfung für Risikogruppen bei individuell (nicht beruflich) erhöhtem Expositions-, Erkrankungs- oder Komplikationsrisiko sowie zum Schutz Dritter

  • Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos

  • Impfungen aufgrund von beruflich bzw. aufgrund der Ausbildung bedingten Reisen

Standardimpfungen sind Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für alle Menschen empfohlen und von den Gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Die Standardimpfungen umfassen vor allem die Grundimmunisierung bei Säuglingen und Kindern sowie Auffrisch- und Nachholimpfungen bei Jugendlichen und Erwachsenen. Darüber hinaus zählt auch die jährliche Influenza-Impfung bei Personen im Alter von 60+ zu den Standardimpfungen. Hier finden Sie die aktuellen STIKO-Impfempfehlungen.

Ebenfalls von der STIKO empfohlen und von den Gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden Indikationsimpfungen. Sie sind – im Gegensatz zu den Standardimpfungen – nur für bestimmte Risikogruppen empfohlen, die ein erhöhtes Expositions- oder Erkrankungsrisiko haben, beispielsweise chronisch Kranke, medizinisches Personal oder Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr

Reiseimpfungen, also Schutzimpfungen zur Prävention von Erkrankungen, die im Ausland verbreitet sind, werden nur dann von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, wenn die Reise beruflich bedingt oder im Zuge der Ausbildung notwendig ist oder aber, wenn zum Schutz  der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die BRD vorzubeugen (vgl. §11, Abs. 3 Schutzimpfungs-Richtlinie). Reiseimpfungen bei privaten Auslandsaufenthalten gehören u. U. zu den Satzungsleistungen der Krankenkassen und sind somit freiwillige Zusatzleistungen der jeweiligen Kasse. Die jeweilige Mitgliedschaft des Patienten ist daher ausschlaggebend für die Kostenerstattung. Eine aktuelle Übersicht zum Thema gibt es auf den Seiten des Centrums für Reisemedizin.

Im Überblick: Wie wird eine Satzungsleistung erstattet?

Es gibt zwei Möglichkeiten der Kostenerstattung einer Satzungsleistung:

  • Über die Versichertenkarten: Die Kasse und KV(en) können im Rahmen von bilateralen Verträgen Zusatzimpfvereinbarungen schließen. Dies führt dazu, dass Versicherte dieser Kasse Satzungsleistungen mittels Chipkarte in Anspruch nehmen können. Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt i. d. R. über eine patientenbezogene Einzelverordnung und die Abrechnung der Impfleistung mittels vereinbarter GOP Ziffer. Der Weg ist somit ähnlich wie bei den Pflichtleistungen und hat für den Patienten den Vorteil, dass er nicht in Vorleistung gehen muss. Zudem entsteht so kein Rechnungsaufwand für die Praxis.

  • Kostenerstattung: Der Arzt stellt ein Privatrezept für den Impfstoff und eine GOÄ-Rechnung für die Impfleistung und Beratung aus. Der Versicherte reicht die Rechnungen (Arzt und Apotheke) bei seiner Kasse ein und erhält im Rahmen der gültigen Satzung das Geld bzw. Teile davon zurück. 

Referenzen:

G-BA. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V. Verfügbar unter www.g-ba.de (Letzter Zugriff: 05.08.2020)Ständige Impfkommission: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut 2022 Epid Bull 2022;4:3-66 | DOI 10.25646/9285.2

Veröffentlicht am 14.08.2020, aktualisiert am 14.07.2022

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PP-PFE-GBR-3859. November 2021
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